Kindergeld und Arbeit des Kindes – Wie viel darf mein Kind arbeiten?

Es ist möglich, Kindergeld zu beziehen, während das Kind Vollzeit arbeitet, sofern es sich in der sogenannten Erstausbildung befindet – in diesem Fall gilt die 20-Stunden-Grenze nicht. Wenn die aktuelle Ausbildung des Kindes jedoch bereits die zweite berufsqualifizierende Ausbildung ist, greift die 20-Stunden-Regel. Viele in Deutschland arbeitende Eltern befürchten, dass die Familienkasse die Kindergeldzahlung sofort einstellt, sobald das heranwachsende Kind eine Arbeit aufnimmt. Die Realität ist jedoch komplexer. Ob der Anspruch auf Leistungen bestehen bleibt, hängt primär vom Ausbildungsstatus des Kindes und dem zeitlichen Umfang der Arbeit ab.

1. Kinder unter 18 Jahren – Keine Grenzen

Wenn Ihr Kind noch nicht 18 Jahre alt ist, ist die Situation unkompliziert. Es kann Gelegenheits- oder Ferienjobs annehmen und unbegrenzt verdienen. In dieser Phase haben das Einkommen und die Arbeitszeit des Kindes keinen Einfluss auf die Auszahlung des Kindergeldes.

2. Erstausbildung

Solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet (Berufsschule, technisches Gymnasium, erstes Bachelor- oder Masterstudium ohne Unterbrechung), kann es ohne Stunden- oder Verdienstgrenzen arbeiten. Selbst eine Vollzeitbeschäftigung führt in dieser Phase nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs.

3. Zweitausbildung und die „20-Stunden-Regel“

Hat das Kind bereits einen Beruf erlernt (z. B. Abschluss als Techniker oder Bachelor) und setzt die Ausbildung auf einer weiteren Stufe fort, ändert sich die Lage. Dann gilt die sogenannte 20-Stunden-Grenze pro Woche. Ein Überschreiten dieses Zeitrahmens führt in der Regel zum Verlust des Anspruchs auf Kindergeld.

ACHTUNG: Ferienjobs dürfen „Full Time“ sein!

Dies ist der wichtigste Punkt für Eltern von Studenten: Die 20-Stunden-Grenze wird als Jahresdurchschnitt berechnet. Das bedeutet, dass ein Kind während der Semesterferien oder in den Sommerferien vollzeit arbeiten kann, solange der Jahresdurchschnitt die zulässigen Normen nicht überschreitet.


FAQ – Häufig gestellte Fragen

Muss ich der Familienkasse melden, dass mein Kind arbeitet? Ja, jede Art der Beschäftigung eines volljährigen Kindes (über 18 Jahre) muss der Behörde gemeldet werden. Fehlende Informationen können zu einer Rückforderung des Kindergeldes für viele Monate führen.

Mein Kind arbeitet im Ausland (z. B. in einem anderen EU-Land) – ist das in Deutschland sichtbar? Ja. Durch das EESSI-System (Elektronischer Datenaustausch für soziale Sicherheit) tauschen die deutschen Behörden Daten mit anderen EU-Mitgliedstaaten aus. Eine Beschäftigung im Ausland ist für die Familienkasse genauso sichtbar wie eine Arbeit innerhalb Deutschlands.

Ich habe das Kindergeld wegen der Arbeit meines Kindes verloren – wie hoch ist der reale Verlust? Bei volljährigen Studenten ist das Kindergeld oft die einzige Familienleistung (da viele nationale Leistungen in anderen Ländern mit 18 Jahren enden). Der Verlust beläuft sich auf ca. 3.000 EUR pro Jahr im Haushaltsbudget.

Zählt ein Minijob zur 20-Stunden-Grenze? Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) hat in der Regel keine negativen Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch, selbst wenn sich das Kind in einer Zweitausbildung befindet.

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