Die Zahlung von Kindergeld endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, kann der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (oder des 21. Lebensjahres bei Arbeitslosigkeit) verlängert werden.
Dieser Prozess erfolgt jedoch nicht automatisch. Eltern müssen der Familienkasse den Status des Kindes nachweisen. Insbesondere für internationale Familien ist es wichtig, die rechtlichen Fallstricke zu kennen, um Rückforderungen zu vermeiden.
Erstausbildung: Vollzeitarbeit und Kindergeld-Anspruch
Dies ist der wichtigste Punkt für Eltern von Kindern, die parallel zum Studium oder zur Ausbildung arbeiten. Nach deutscher Rechtsprechung (EStG) dauert die Erstausbildung so lange an, bis das Kind einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat.
- Allgemeinbildendes Gymnasium (Abitur/Matura): Da das Abitur keinen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, gelten das anschließende Bachelorstudium, ein Staatsexamen oder eine Berufsausbildung als Teil der Erstausbildung.
- Keine Arbeitszeit- oder Einkommensgrenze: In diesem Szenario kann das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (sogar in Vollzeit) und unbegrenzt verdienen. Solange es sich um die erste Berufsausbildung handelt, bleibt der volle Kindergeldanspruch bestehen. Die berüchtigte „20-Stunden-Grenze“ greift erst bei einer Zweitausbildung (z. B. Masterstudium nach bereits abgeschlossenem Bachelor).
Kindergeld bei Arbeitslosigkeit (bis zum 21. Lebensjahr)
Ist das Kind über 18 Jahre alt, befindet sich nicht in Ausbildung und hat keinen Arbeitsplatz, können Eltern bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld beziehen.
Die zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der zuständigen Behörde (z. B. Agentur für Arbeit in Deutschland oder dem zuständigen Arbeitsamt im Herkunftsland) offiziell als arbeitsuchend gemeldet ist. Dieser Status muss der Familienkasse gegenüber nachgewiesen werden.
Fernstudium und berufsbegleitendes Studium
Ein Fernstudium oder ein Studium an Wochenenden (z. B. in Polen, Rumänien oder Italien) berechtigt ebenfalls zum Bezug von Kindergeld. Für die Familienkasse ist entscheidend, dass die Ausbildung das vorrangige Ziel ist und zu einem Berufsabschluss führt. Die Kombination aus Studium und Berufstätigkeit ist – unter Beachtung der oben genannten Regeln zur Erstausbildung – voll zulässig.
Formalitäten – Was Sie wissen müssen
- Studienbescheinigungen: Obwohl die Familienkasse oft eigene Vordrucke empfiehlt, werden in der Praxis Standard-Immatrikulationsbescheinigungen der Universitäten (mit Stempel und Unterschrift) akzeptiert. Diese sollten den Studentenstatus und das voraussichtliche Ende des Studiums enthalten.
- Häufigkeit des Nachweises: Es besteht keine Pflicht, Bescheinigungen proaktiv jedes Semester einzureichen. In der Regel müssen Sie den Nachweis erst dann erbringen, wenn die Familienkasse eine förmliche Anfrage zur Überprüfung sendet (meist einmal pro Jahr).
- Übergangszeit: Eine Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. zwischen Abitur und Studium) ist unbedenklich, sofern sie vier volle Kalendermonate nicht überschreitet.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Spielt die Höhe des Einkommens des Kindes eine Rolle? Nein. Derzeit gibt es keine Einkommensgrenze beim Kindergeld. Selbst wenn das Kind während des Erststudiums ein hohes Gehalt bezieht, behält der Elternteil den Anspruch.
Mein Kind ist 18 geworden und studiert nicht. Was soll ich tun? Melden Sie das Kind umgehend beim örtlichen Arbeitsamt als arbeitsuchend. Dies ermöglicht den Bezug von Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr.
Muss ich einen Fachrichtungswechsel melden? Ja. Jede Unterbrechung, jeder Abbruch oder jeder Statuswechsel muss der Familienkasse mitgeteilt werden. Unterlassene Meldungen führen oft zu Rückforderungsbescheiden.
Ist ein Masterstudium immer eine „Zweitausbildung“? Wenn der Bachelor bereits einen vollen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, gilt der Master als Zweitausbildung. In diesem Fall gilt die 20-Stunden-Arbeitszeitgrenze. Handelt es sich jedoch um ein einstufiges Studium (z. B. Medizin oder Jura), gilt diese Grenze bis zum Abschluss nicht.